Satzung Bildungswerk Deutscher Hausfrauenbund,
Landesverband Württemberg e.V
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen "Bildungswerk Deutscher Hausfrauenbund, Landesverband Württemberg" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V".
- DerVerein hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordung.
- Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung durch die Förderung der hauswirtschaftlichen und der die Familie beteffenden Bildung insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Lehrgänge zur hauswirtschaftlichen Grund- und Fortbildung
- Beratung auf dem Gebiet der Rationellen Haushaltsführung, des verbrauchergerechten Verhaltens, der Einteilung des Wirtschaftsgeldes
- Aufklärung und Aktivierung zur Gesundheitsvorsorge
- Bildungsmaßnahmen zur Lösung von in der Familie auftretenden Fragen
- Zur Erfüllung seindes Zweckes unterhält der Verein in einigen Orten Verbraucherinformationsstellen, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder werden können natürliche und juristische Personen, die bereit sind, den Satzungszweck zu fördern.
- Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod, Auflösung der juristischen Person, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß vom Verein.
- bei Verlust der Voraussetzung nach § 3.1 dieser Satzung.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand geblieben ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Gegen den Beschluß kann innerhalb von vier Wochen Einspruch erhoben werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Bei Verlust der Voraussetzungen nach § 3.1 dieser Satzung erlischt die Mitgliedschaft automatisch und mit sofortiger Wirkung.
§ 5
Migliedsbeiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Staffelung der Beiträge ist statthaft.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und einer Beisitzerin.
- Die 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtsdauer soll der des Deutschen Hausfrauenbundens, Landesverbandes Württemberg e.V. entsprechen. Die 1. Vorsitzende und die Schatzmeisterin sollen dem geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Hausfrauenbundes, Landesverbandes Württemberg angehören.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann diese Aufgaben an einen Geschäftsführer delegieren.
- Der Vorstand ist zuständig für die ordnungsmäßige Durchführung der unter §2.2 genannten Maßnahmen.
- Der Vorstand kann für die Regelung der Vereinsangelegenheiten eine Geschäftsordnung erstellen.
- Der Vorstand beschließt und entscheidet über die Aufnhame von Mitgliedern. Den Mitgliedern wird die Aufnahme schriftlich bestätigt.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einer Vorsitzenden geleitet.
- Die Protokollführung ist festzulegen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig; sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Für Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
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